Strelzen (Zweischützen)

Verschreibung über 7 ½ Hufen,
gegeben 1651 zu Königsberg


Von Gottes Gnaden Wir, Friedrich Wilhelm (2), Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer und Kurfürst zu Magdeburg in Preußen, zu Jülich, Klewe, Bergen, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorf Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt und Minden, Graf zu der Mark und Rawensberg, Herr zu Rawenstein, pp.,
urkunden und bekennen hiermit vor uns, unseren Erben und nachkommenden herrschaftlichen Herzögen in Preußen gegen jedermann, besonders denen daran gelegen,
achtehalb (3) Hufen Landes in unserem Amt Lötzen, zwischen jenen Schützen und der Dorfschaft Bogatschen in einer Grenze gelegen, nach Absterben Georg Frölichs deficientibus masculis heredibus an uns caduziret (4), welche Georg Kowalewski, unser jetziger Wildschütze in genanntem Amte, ihm in Gnaden zuzuwenden, uns untertänigst gebeten hat,
wann wir dann ihn darauf vertröstet und seinem demütigen Ersuchen soweit gnädigst deferiret (5), daß ihm zwei von den achtehalb Hufen zu seinem Dienste frei, die übrigen sechsehalb (3) aber für ein gewisses Kaufgeld, gegen einen jährlichen Zins gelassen wurden,
der edle unser Hauptmann zu Lötzen und lieber getreuer Jacob Finke hat auf unsere gnädigste Ratifikation mit ihm, Kowalewski, verhandelt, daß er für jede Hufe Einhundert Mark Kaufgeld, nebst zwei Mark jährlichen Zins erlegen sollte,
der Käufer aber sich untertänigst beklagt, gemäß auch unseres Amts Bericht erhellet, daß der Acker an dem Orte gering, sandig und schlecht sei, er überdies seine Schwiegermutter, welche auch noch auf den Hufen sitzet, unterhalten muss zu Lebtagen, und der Tochter ihren vierten Pfennig muss zahlen, dazu einen Wahrten(?) im Amt Rhein halten helfen müsse und also bei seinem Dienst sich schwerlich erhalten könnte, mit frommer demütiger Bitte die Kaufsumme wie auch der Zins gemindert werden möchte, wie auch das sein Ersuchen nicht unziemlich zu sein befunden, so haben wir dergestalt gnädigst moderiret, dass wie oben erwähnt, dem Wildschützen zwei Hufen zu seinem Dienste ganz frei verbleiben, er aber die übrigen sechsehalb Hufen zahlen soll, jede mit achtzig Mark, das macht die Summe vierhundert und vierzig Mark, jede Mark in zwanzig Groschen gerechnet, davon soll er einhundert Mark zur Ausweisung jetzt bar erlegen, die restlichen dreihundertundvierzig Mark jährlich mit dreißig Mark Erbgeld abführen und solange continuiren (6), bis er die ganze Summe völlig entrichtet, dann alle Jahr auf unser Amt Haus Lötzen elf Mark Erbzins entrichten, und nächstkommenden Martini anfangen. (Wir) verleihen und verschreiben demnach dem Georg Kowalewski, seinen Erben und Nachkömmlingen die genannten sechsehalb Hufen mit allen Zubehörungen an Acker, Wiesen, Weiden, Feldern, Fließen, Brüchen und Sträuchern binnen ihren alten Grenzen dermaßen, wie sie zuvor begrenzet, beweiset und bestimmt, wie seine Vorfahren innezuhaben, zu genießen und zu gebrauchen, nebst freier Fischerei mit einer Handwate im See Löwentin zu Tisches Notdurft und nicht zu verkaufen,
desgleichen zehn Bienenstöcke frei, was er oder seine Erben davon halten werden, davon soll uns die Hälfte Honig gehören, anderer Beschwer frei, doch daß er und seine Erben die auf Landtagen bewilligten Kontributionen ablegen sollen, sowie Kirchen, Schulen, Stege und Wege bauen und bessern helfen;
auch wann wir uns vor Ort auf der Pirsch befinden, sollen er und sie auf der Jagd fleißig und unverdrossen sich erweisen.
Urkundlich mit unserm zur Preußischen Regierung verordnetem Secret bekräftigt,
Königsberg, am 25. Mai Anno 1651.

Hans von Tettau
Bernhard von Königseck
Christoph von Troschk
..... Brandt

Anmerkungen
(1) Strelzen (Zweischützen) gehörte ab 1929 zu Landgemeinde Willkassen (Wolfsee)
(2) “Der Große Kurfürst“ Friedrich Wilhelm regierte 1640-1688 in Preußen.
(3) achtehalb = 7 ½, sechsehalb = 5 ½.
(4) wegen fehlender männlicher Erben uns zugefallen
(5) stattgegeben
(6) fortfahren


Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.64. Die handschriftliche Urkunde (Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.