Koszinnen / Rodenau
Verschreibung über 38 Hufen zu einem Zinsdorf,
gegeben 1571 zu Königsberg

Von Gottes Gnaden Wir Albrecht Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen,
bekennen und tun kund für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft gegen jedermänniglichen, insonderheit denen es zu wissen vonnöten, nachdem vor etlichen Jahren mit gnädigem Vorwissen und Bewilligung weiland unseres gnädigen, freundlichen, geliebten Herrn Vaters von dem ehrbaren Georg Krösten, damals auf Lötzen, jetzt aber unser Hauptmann zu Lyck, unsere lieben getreuen Trojan Kostka und Matthes Danowski, Schulzen zu Kosinowen, das Schulzenamt daselbst samt fünf Hufen an der Salper Grenze und am See Gurkel und zwischen den Bogatschewer und Rheinschen Grenzen, alles in unserem Amt Lötzen gelegen, inhalts von genanntem unserem Hauptmann Georg Krösten ihnen darüber gegebenen Kaufbriefs, gekauft und bezahlt,
auch ihrer Zusagung und Verpflichtung nach ein Dorf von 38 Hufen uns zum Besten zu Zins, Scharwerk und aller Pflicht besetzt;
also haben Wir ihnen darüber auf ihr bescheidenes untertäniges Bitten, ihnen und der gemeinen Dorfschaft über ihre Hufen eine Verschreibung auszurichten, für billig erachtet und zugesagt;
verleihen und verschreiben demnach in Kraft dieses unseres Briefes für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft, genannten Trojan Kostka und Matthes Danowski, ihren rechten Erben, Erbnehmern und Nachkömmlingen das Schulzenamt in dem Dorf Kosinowen mit fünf Hufen daselbst, davon dem Trojan drei und dem Matthes zwei Hufen an der Salper Grenze und am See Gurkel, und zwischen den Bogatzöwer und Rheinschen Grenzen gelegen,
desgleichen den Einwohnern der ganzen Dorfschaft Kosinowen, ihren Erben, Erbnehmern und Nachkömmlingen dreiunddreißig Hufen, daß also das ganze Dorf mit den Schulzenhufen 38 Hufen innehält, alles in unserem Amt Lötzen, und in Maßen wie ihnen anfänglich gezeigt, bewiesen und eingeräümt worden sind, mit allen ihren Nutzungen und Zubehörungen an Acker, Wiesen, Weiden, Feldern, Wäldern, Büschen, Gründen und Sträuchern ewiglich und erblich zu Cöllmischen Rechten und männiglich unverhindert zu besitzen, innezuhaben, zu genießen und zu gebrauchen.
Dagegen und um dieser unser gnädigen Verschreibung Willen sollen uns, unseren Erben und nachkommender Herrschaft die genannten Trojan Kostka und Matthes Danowski, ihre Erben und Nachkömmlinge wie andere unseres Amts Lötzen Schulzen dienen, daneben auch jährlich auf Martini einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Roggen auf unser Haus Lötzen zu reichen und zu geben schuldig sein,
die Dorfschaft und Besitzer aber der dreiunddreißig Hufen sollen jedes Jahr auch auf Martini auf unser Haus Lötzen von jeder Hufe zwei Mark, 20 Groschen preußisch in jede Mark gerechnet, desgleichen einen halben Scheffel Weizen, einen halben Scheffel Korn und eine Gans zinsen, sowohl von jeder Hufe anstatt eines Viertel Brennholz einen Scheffel Hafer und ein Huhn alle Jahr geben, auch sollen sie eine Wiese hauen und das Heu aufs Haus führen, und außerdem gleich anderen Dörfern im Lötzischen Scharwerk leisten,
und nachdem der eine Schulz Matthes auch ein Zinshufe innehat, soll er und seine Erben gegen die jährliche Ablegung einer Mark Freigeld vom Scharwerk und allen anderen Pflichten, welche die Bauern zu geben und zu leisten schuldig sind, befreit sein.
Alles treulich und ungefährlich urkundlich mit unserem anhängenden fürstlichen Siegel und eigenem Handzeichen bekräftigt, und gegeben zu Königsberg, d. 11. Juni 1571.
Zeugen dieser Dinge sind die edlen, ehrenfesten, achtbaren, hochgelehrten und ehrbaren, unsere Räte, Diener und lieben Getreuen
Hans Jacob, des Heil.Röm. Reiches Erztruchseß,
Freiherr zu Waldburg, Landhofmeister,
Christoph von Kreitzen, oberster Burggraf zu Königsberg,
Doctor und Kanzler Joachim Backe, Obermarschall,
Caspar von Löhndorf, unser Hofmeister und Hauptmann auf Pr. Eylau,
Wilhelm Truchseß von Wetzhausen, unser Kämmerer,
Fabian von Löhndorf, Hauptmann zu Lötzen
und Castor Dargitz, unser Obersecretarius,
auch Baltzer Donner, Kanzleischreiber
und andere mehr Treuwürdige.
Albertus Fridericus
(Siegel)

Bei der Abschrift von 1698 ist vermerkt:
Die Hufen besitzen folgende Wirte:
3 Hufen Casper Kostka als 2 Schulzen- und 1 Freihufe.
2 Hufen Borowskis Erben.
Summe 6 Hufen

Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.140. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.

Anmerkungen
(1) Herzog Albrecht Friedrich (1553-1618) regierte ab 1571 in Preußen.
(2) Sein Vater Herzog Albrecht (1490-1568) regierte 1525-1568 in Preußen.
(3) Georg Krösten war 1544-1555 Amthauptmann in Lötzen, später Amthauptmann in Lyck.
(4) Koszinnen (ab 1928 Rodenau) wird in dieser alten Urkunde Kosinowen genannt. (5) Eine kulmische Hufe sind ca. 17 Hektar.
(6) Nach dem Magdeburgischen Recht waren nur männliche Nachkommen erbberechtigt. Der Zusatz „beider Kinder“ oder "ohne männigliche Verhinderung" bedeutet, dass auch weibliche Nachkommen erben konnten.