Kleszewen (Brassendorf)
Verschreibung über 55 Hufen zu einem Zinsdorf,
gegeben 1571 zu Königsberg

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm (2), Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, zu Magdeburg, in Preußen, zu Jülich, Klewe, Bergen, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorf Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt und Minden, Graf zu der Mark und Rawensberg, Herr zu Rawenstein, pp., tun kund und bezeugen hiermit allen, insonderheit denen daran gelegen und solches zu wissen vonnöten,
nachdem uns die Dorfschaft Klöstzöwen, in unserem Amte Lötzen gelegen, demütig zu Vernehmung gegeben, weil ihnen die alte Verschreibung über ihre Hufen im Brande in vergangener Zeit weggekommen,
wollten Wir in Gnaden dieselbige bei unserer Registratur nachschlagen und zu ihrer Notdurft, auch daß sie wegen Leistung der schuldigen Pflicht desto gewisser sein möchten, in Form einer glaubhaften Übertragung extrahieren lassen,
darauf haben Wir solchem ihrem Ansuchen und Bitten gnädigst zugesagt, und demnach lautet ihre Verschreibung, wie sie nachrichtlich bei unserer Kanzlei Registratur zu finden, von Wort zu Wort wie hier folgt:
Von Gottes Gnaden Wir Albrecht Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, in Preußen Herzog, pp., bekennen und tun kund mit diesem unserem offenen Briefe, für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft gegen alle, insonderheit denen es zu wissen vonnöten,
daß Wir unseren lieben, getreuen Jan und Jacob Gebrüdern, Schulzen zu Klöstzöwen in unserem Amt Lötzen gelegen, das Schulzenamt daselbst samt fünf dazugehörigen Hufen, weil sie dasselbige vor Jahren mit Willen weiland unseres gnädigen, freundwilligen geliebten Herrn Vaters, von dem ehrbaren, unserem jetzigen Hauptmann zu Lyck, Georg Krösten, damals Amtmann auf Lötzen, inhalts aufgerichteten Kaufbriefs um eine Summe benannten Geldes gekauft und vollkommen bezahlt, desgleichen den anderen Einwohnern und der gemeinen Dorfschaft daselbst fünfzig Hufen, zu verleihen und zu verschreiben gnädiglich zugesagt,
verleihen und verschreiben demnach hiermit und in Kraft dieses unseres Briefes für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft den genannten Brüdern Jan und Jacob, ihren Erben, Erbnehmern und Nachkömmlingen das Schulzenamt mit 5 Hufen im Dorf Klöstzöwen, desgleichen der Dorfschaft und den Einwohnern daselbst fünfzig Hufen, alles in unserm Amt Lötzen gelegen, wie ihnen dieselben anfänglich gezeiget, beweiset und begrenzet sind, mit allen ihren Nutzungen und Zubehörungen an Acker, Wiesen, Weiden, Feldern, Büschen, Brüchen und Sträuchern, erblich zu Magdeburgischen Rechten und beiden Kindern ohne männliche Verhinderung zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen.
Dagegen und für unsere Gnade und Verschreibung sollen uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft die genannten Brüder Jan und Jacob, Schulzen zu Klöstzöwen, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkömmlinge gleich anderen Schulzen im Amt dienen, daneben auch vom Schulzenamt jährlich auf Martini einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Korn zu Pflugkorn auf unser Haus Lötzen geben und überantworten.
Die anderen Einwohner des Dorfes und Besitzer der übrigen fünfzig Hufen daselbst sollen uns, unseren Erben und nachkommender Herrschaft auf den Tag Martini auch auf unser Haus Lötzen von jeder Hufe zwei Mark preußisch, je 20 Groschen in die Mark gerechnet, daneben einen halben Scheffel Korn, einen halben Scheffel Weizen und eine Gans zu zinsen, desgleichen auch von jeder Hufe ein viertel Brennholz zu setzen und sonst wie andere Dörfer im Amte zu scharwerken, verpflichtet und verbunden sein.
Alles treulich und ungefährlich, das zur Urkunde ist die Verschreibung mit unserem fürstlichen anhängenden Siegel und eigener Hand wissentlich bestätigt, geschehen und gegeben d. 11. Juni nach Christi unseres lieben Herrn Geburt 1571.
Urkundlich mit unserem zur Preußischen Regierung verordneten Secret bekräftigt, Königsberg, d. 8. März 1651.
Hans von Trettau
Bernhard von Königseck
Christoph Troschk
Ahas.. Brandt
(Siegel)

Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.136. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.

Anmerkungen
(1) Kleszewen (hier Klöstzöwen genannt) wurde 1928 in Brassendorf umbenannt.
(2) “Der Große Kurfürst“ Friedrich Wilhelm regierte 1640-1688 in Preußen.
(3) Herzog Albrecht Friedrich (1553-1618) regierte ab 1571 in Preußen.
(4) Sein Vater Herzog Albrecht (1490-1568) regierte 1525-1568 in Preußen.
(5) Georg Krösten war 1544-1555 Amthauptmann in Lötzen, später Amthauptmann in Lyck.
(6) Nach dem Magdeburgischen Recht waren nur männliche Nachkommen erbberechtigt. Der Zusatz „beider Kinder“ oder "ohne männigliche Verhinderung" bedeutet, dass auch weibliche Nachkommen erben können.
(7) Eine kulmische Hufe sind ca. 17 Hektar.