Von Gottes Gnaden Wir Albrecht der Ältere, Markgraf zu Brandenburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen,
bekennen und tun kund für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft gegen jedermänniglichen, insonderheit denen es zu wissen vonnöten,
nachdem mit unserem gnädigen Wissen und Zulassung durch den ehrbaren unseren damals gewesenen Amtmann zu Lötzen und lieben getreuen Georg von Krösten ein neues Zinsdorf, Sullimen genannt, welches samt dem Schulzenamt fünfzig Hufen inhalten solle, zwischen der Lötzener und Greyfer Grenze in unserem Amt Lötzen gelegen, angelegt,
und unseren auch lieben getreuen Brüdern Jan und Jacob das Schulzenamt zu demselben Dorfe zu Magdeburgischen und beider Kinder Rechten verkauft worden dergestalt,
daß beide Brüder das Schulzenamt uns und unseren Nachkommenden zum Besten besitzen sollen, und dafür eine Summa Geldes vollkömmlich bezahlt haben,
so haben Wir den beiden Brüdern das Schulzenamt, fünf Hufen beinhaltend, und den Einwohnern des Dorfes Sullimen die hinterstelligen fünfundvierzig Hufen auf ihr untertänigstes Verlangen gnädiglich zu verschreiben zugesagt;
verleihen und verschreiben demnach hiermit und in Kraft dieses unseres Briefes gedachten Brüdern Jan und Jacob, ihren rechten Erben und Nachkömmlingen das Schulzenamt und die fünf dazugehörigen Hufen in dem neu angelegten Zinsdorf Sullimen, mit allen Nutzungen und Zugehörigem an Acker, Wiesen, Weiden, Feldern, Wäldern, Brüchen, Büschen und Sträuchern, erblich zu Magdeburgischen und beider Kinder Rechten,
desgleichen den Einwohnern des Dorfes fünfundvierzig Hufen, wie ihnen solche Hufen beweiset und eingeräumt worden sind, zu Cöllmischen Rechten erblich zu besitzen, innezuhaben, zu genießen und zu gebrauchen;
dagegen und um solcher unser Verschreibung Willen, sollen uns, unseren Erben und Nachkommen zum Besten die Schulzen Jan und Jacob, ihre Erben und Nachkömmlinge wie andere Schulzen in unserem Amt Lötzen dienen und das Dorf besetzen, auch soll jeglicher hernach stets Besatz halten, desgleichen jährlich auf Martini einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Korn auf unser Haus Lötzen zu Pflugkorn überantworten;
die Einwohner aber und Besitzer der fünfundvierzig Hufen sollen uns, unseren Erben, Erbnehmern und nachkommender Herrschaft jährlich und ein jedes Jahr auf den Tag Martini auf unser Haus Lötzen von jeder Hufe zwei Mark gewöhnlicher preußischer Münze, einen halben Scheffel Korn, einen halben Scheffel Weizen und zwei Hühner zu zinsen verpflichtet sein, zudem von jeder Hufe ein Viertel Brennholz setzen und wie andere unsere Dörfer im Amt Lötzen scharwerken.
Doch sollen die Einwohner des Dorfes ein jeder von Anfang seiner Besetzung ganze zwölf Jahre frei sitzen, und sind von der freien Zeit zwölf Jahr um, dann soll oben ausgedrückter Zins anfallen und so vor sich gehen.
Würden auch dann die zwei Brüder Schulzen und die Einwohner des Dorfes, ihre Erben und Nachkömmlinge binnen ihren Grenzen Beuten anrichten oder in den Gärten Bienen halten, so sollen sie den Honig, wie andere auf unser Haus Lötzen überantworten und ihnen dafür die Bezahlung wie anderen Untertanen gegeben werden.
Alles treulich und ungefährlich zu Urkund mit unserem anhängenden Siegel besiegelt und gegeben zu Königsberg, den 28. Oktober 1563.
(Siegel)
Bei der Abschrift von 1698 ist vermerkt:
Die Schulzen besitzen die Hufen folgendermaßen:
2 Hufen Matthes Pratorig
2 Hufen Christof Parschau
1 Hufe Jacob Alexi
Summe 5 Hufen
Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.130. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.
Anmerkungen
(1) Herzog Albrecht regierte 1525-1568 in Preußen.
(2) Georg Krösten war 1544-1555 Amthauptmann in Lötzen.
(3) Greyfer bedeutet Graiwener.
(4) Nach dem Magdeburgischen Recht waren nur männliche Nachkommen erbberechtigt. Der Zusatz „beider Kinder“ bedeutet, dass auch weibliche Nachkommen erben konnten.
(5) Eine kulmische Hufe sind ca. 17 Hektar.