Von Gottes Gnaden Wir, Georg Wilhelm (1), Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst in Preußen, zu Jülich, Klewe, Bergen, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorf Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Rügen, Graf zu der Mark und Rawensberg, Herr zu Rawenstein,
tun kund und bekennen vor uns, unseren Erben und nachkommender Herrschaft allen, insonderheit denen hieran gelegen und solches nötig zu wissen;
nachdem uns auf mündlichem Bericht des Hauptmanns auf Lötzen, Heinrich von Königseck, aus hierüber gefertigtem Abriß zu vernehmen, daß das Übermaß, welches die Freien zu Dannowen innehaben, 9 Hufen zehn Morgen enthält, und aber die Einwohner zu Dannowen solch Übermaß ihnen schriftlich zu überlassen, dann sie auch jährlich gebührlichen Zins erlegen wollen, untertänigst gebeten haben, damit ihnen kein fremder Nachbar in solch Übermaß eindringen könnte,
also haben wir in Anmerkung, daß hierdurch unsere Einnahmen verbessert werden, solches Übermaß den Freien zu Dannowen um nachgesetzte Kaufschuld und jährlichen Zins zu verleihen und zu verschreiben gnädigst eingewilligt;
(Wir) verleihen demnach und verschreiben Kraft dieses offenen Briefes besagter Dorfschaft und den Einwohnern zu Dannowen das in des Dorfes Grenzen gelegene Übermaß von neun Hufen zehn Morgen (2) zu den Rechten, wie sie ihre anderen Güter zu Dannowen inhalten, erblich zu besitzen, zu nutzen und zu gebrauchen, auch ihr Bestes darauf zu suchen; die in den selben Dorfs Grenzen liegenden Seen aber uns, also der Herrschaft vorbehalten.
Für solche unsere Begnadigung sollen uns die Einwohner zu Dannowen von jeder Hufe sechzig Mark, also von neun Hufen zehn Morgen fünfhundertsechzig Mark zu zahlen verpflichtet sein, dergestalt dann solche fünfhundertundsechzig Mark wir dann empfangen, und den Kauf quittieren.
Hernach sollen die Einwohner der Dorfschaft auf den Zinstag von jeder Hufe dieses Übermaßes, weil das Land schlecht und gering, zwei Mark abzutragen und ins Amt Lötzen abzugeben schuldig sein, aber allen Scharwerks von diesem Übermaß befreit und entnommen sein.
Zu wahrer Urkund beglaubigt haben wir diese unsere Konzession und Verschreibung mit unserem kurfürstlichen Secret bekräftigen lassen. Gegeben zu Königsberg, d. 10. Februar 1638.
Andreas von Kröpzen
Hans E. von Tettau
Hans Georg von Sauken
A. Brandt
Anmerkungen
(1) Georg Wilhelm regierte 1619-1640 in Preußen.
(2) Eine kulmische Hufe (ca. 17 Hektar) sind 30 kulmische Morgen.
Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.49.
Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.