Dannowen (Dannen)
Verschreibung über 15 Hufen zu einem Freidorf, gegeben 1563 zu Königsberg


Von Gottes Gnaden Wir, Albrecht der Ältere (1), Markgraf zu Brandenburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden Herzog, pp., Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen,
bekennen und tun kund für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkom-mende Herrschaft gegen jedermänniglichen, denen es zu wissen vonnöten, nachdem unsere lieben und getreuen, die Freien zu Dannowen (2), in unserem Amt Lötzen, untertänigst haben vorbringen und vermelden lassen, wie sie an einer Handfeste über die fünfzehn Hufen (3) Mangel hätten, mit hohem fleißigem Bitten, wir wollen sie mit einer Verschreibung gnädiglich versehen, also haben wir ihren untertänigen billigen Bitten gnädiglich stattgegeben,
(Wir) verleihen und verschreiben demnach hiermit und in Kraft dieses unseres Briefes für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft, unseren lieben Getreuen, den Freien zu Dannowen, ihren Erben, Erbnehmern und Nachkommen, fünfzehn Hufen, daselbst im Dorf Dannowen und in unserem Amt Lötzen gelegen, mit aller Nutzung und Zubehörung, wie sie die bisher innegehabt und gebraucht haben, an Acker, Wiesen, Weiden, Feldern, Wäldern, Wiesen, Büschen, Brüchen und Sträuchern, erblich und ewiglich zu Magdeburgischen Rechten innezuhaben, zu besitzen, zu genießen und zu gebrauchen.
Dagegen und um dieser unserer Verleihung Willen sollen uns, unseren Erben, Erbnehmern und nachkommender Herrschaft die Freien zu Dannowen, ihre Erben, Erbnehmer und Nachkömmlinge verpflichtet und schuldig sein,
einen tüchtigen Dienst mit Pferd und Harnisch zu tun, nach dieses Landes Gewohnheit, zu allen Geschreien, Heerfahrten und Landwehren, wann, wie oft und wohin sie von uns und nachkommender Herrschaft geheißen werden, desgleichen von jedem Pfluge einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Korn jährlich zu Pfluggetreide auf unser Haus Lötzen zu geben.
Alles getreulich und ungefährlich zu Urkund mit unserem anhängenden Siegel bekräftigt und gegeben zu Königsberg, d. 25. November 1563.

Anmerkungen
(1) Herzog Albrecht regierte 1525-1568 in Preußen.
(2) Dannowen wurde 1938 in Dannen umbenannt.
(3) Eine kulmische Hufe sind ca. 17 Hektar.





Dannowen / Dannen
Verschreibung über 9 Hufen und 10 Morgen Übermaßland, gegeben 1638 zu Königsberg

Von Gottes Gnaden Wir, Georg Wilhelm (1), Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst in Preußen, zu Jülich, Klewe, Bergen, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorf Herzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Rügen, Graf zu der Mark und Rawensberg, Herr zu Rawenstein,
tun kund und bekennen vor uns, unseren Erben und nachkommender Herrschaft allen, insonderheit denen hieran gelegen und solches nötig zu wissen;
nachdem uns auf mündlichem Bericht des Hauptmanns auf Lötzen, Heinrich von Königseck, aus hierüber gefertigtem Abriß zu vernehmen, daß das Übermaß, welches die Freien zu Dannowen innehaben, 9 Hufen zehn Morgen enthält, und aber die Einwohner zu Dannowen solch Übermaß ihnen schriftlich zu überlassen, dann sie auch jährlich gebührlichen Zins erlegen wollen, untertänigst gebeten haben, damit ihnen kein fremder Nachbar in solch Übermaß eindringen könnte,
also haben wir in Anmerkung, daß hierdurch unsere Einnahmen verbessert werden, solches Übermaß den Freien zu Dannowen um nachgesetzte Kaufschuld und jährlichen Zins zu verleihen und zu verschreiben gnädigst eingewilligt;
(Wir) verleihen demnach und verschreiben Kraft dieses offenen Briefes besagter Dorfschaft und den Einwohnern zu Dannowen das in des Dorfes Grenzen gelegene Übermaß von neun Hufen zehn Morgen (2) zu den Rechten, wie sie ihre anderen Güter zu Dannowen inhalten, erblich zu besitzen, zu nutzen und zu gebrauchen, auch ihr Bestes darauf zu suchen; die in den selben Dorfs Grenzen liegenden Seen aber uns, also der Herrschaft vorbehalten.
Für solche unsere Begnadigung sollen uns die Einwohner zu Dannowen von jeder Hufe sechzig Mark, also von neun Hufen zehn Morgen fünfhundertsechzig Mark zu zahlen verpflichtet sein, dergestalt dann solche fünfhundertundsechzig Mark wir dann empfangen, und den Kauf quittieren. Hernach sollen die Einwohner der Dorfschaft auf den Zinstag von jeder Hufe dieses Übermaßes, weil das Land schlecht und gering, zwei Mark abzutragen und ins Amt Lötzen abzugeben schuldig sein, aber allen Scharwerks von diesem Übermaß befreit und entnommen sein.
Zu wahrer Urkund beglaubigt haben wir diese unsere Konzession und Verschreibung mit unserem kurfürstlichen Secret bekräftigen lassen. Gegeben zu Königsberg, d. 10. Februar 1638.
Andreas von Kröpzen
Hans E. von Tettau
Hans Georg von Sauken
A. Brandt


Anmerkungen
(1) Georg Wilhelm regierte 1619-1640 in Preußen.
(2) Eine kulmische Hufe (ca. 17 Hektar) sind 30 kulmische Morgen.


Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e Nr.63, S.49. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.