Von Gottes Gnaden Wir Sigismund, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, in Preußen, zu Jülich, Berge, Stettin, Kassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorf, zu der Mark und Brandenburg Herzog pp.,
bekennen und tun kund für uns, unsere Erben, Erbnehmer und nachkommende Herrschaft, daß sich bei jetziger gehaltener Visitation unsers Herzogtums Preußen und in unserem Amte Oletzko befunden, daß viele Schulzen und Dorfschaften über ihre Hufen allein Kaufbriefe von den vorigen Hauptleuten, aber keine Konfirmation darüber von unseren hochseligen Vorfahren gehabt, daher eine Notdurft erachtet, damit die Schulzen und Dorfschaften ihres Besitzes und innehabender Hufen ins künftig Dato gewiss sein mögen, ihnen unter unserem kurfürstlichen Namen, Titel und Sekret solche der Schulzen alte Kaufbriefe, wo dieselben vorzuzeigen gewesen, nicht allein zu konfirmieren, sondern ihnen auch über die neue Verhandlung, so nächst mit den Schulzen alte Kaufbriefe, wo dieselben vorzuzeigen, durch anerwegte Visitation geschehene Verschreibung zu erteilen,
lautet demnach vorgezeigter, der Schulzen und der Dorfschaft Pietraschen alter Kaufbrief wie folgt:
Ich Michel Eysack, Hauptmann zu Stradaun, bekenne hier mit diesem offenen Briefe gegen jedermänniglich, die solchen, den es vonnöten sehen, daß der Pietrasch bei Gorlen aus dem Stradaunischen hat gekauft vier Hufen zu einem Schulzenamt, die Hufe um 42 Mark, und soll er in dato angeben 60 Mark, danach jährlich auf George 10 Mark, bis die Summe gänzlich bezahlet wird.
Darum soll er 40 Hufen mit Zinsbauern besetzen zu Cöllmischen Rechten, und die 44 Hufen sind gelegen am See Samstag und folgendem See nach der Wildnis, soweit sich seine Hufen erstrecken.
Auch soll er Freiheit besitzen 10 Jahre, sodann unterschiedlich; wann sechs Jahre vorbei sein, dann soll er von der Hufe den halben Zins samt anderem die Hälfte ausrichten tun. Nach Ausgang der 10 Jahre aber soll er für jede Hufe zinsen eine Mark, zwei Scheffel Hafer ins Haus Stradaun zu geben verpflichtet sein und bei jeder Hufe 14 Tage zu scharwerken, so man das bedürfen wird; wo nicht, sollen sie von einer jeden (Hufe) eine Mark davon Zins geben.
So in demselben Ort Waldes mehr zu besitzen gefunden würde, so soll der Schulz zu besetzen schuldig sein.
Auch haben dem Schulzen eingeräumet im See Samstag drei Säcke zu stellen, mit einem Staknetz auf kleine Fische, auswendig der Striche mit einer Wate, allein zu seines Tisches Notdurft zu fischen und soll gehalten werden als Cöllmischer Schulz.
Das zu einem mehreren Bekenntnis mit meinem angeborenen Petschier besiegelt und gegeben im Haus Stradaun am 29. April des 1550. Jahres.
Ich Chritoph Glaubitz, zur Zeit Hauptmann, habe dem obengenannten Pietras noch zwei Hufen zu den vorigen verkauft um 42 Mark, und hat a Dato angegeben 30 Mark und soll demnach jährlich je 6 Mark geben bis die Summe zu voller Genüge bezahlet wird.
Auch soll er verpflichtet und verbunden sein, 20 Hufen mit Zinsbauern zu besetzen, gleich wie sein voriger Kaufbrief wie oben gemeldet mitbringt, auch wie im Amtsregister verschrieben ist. Auch habe ich ihm vergönnt, einen Sack zu den vorigen zu stellen im See Samstag.
Anno 1552.