Upalten
Verschreibung über 60 Hufen zu einem Zinsdorf,
gegeben 1471 zu Brandenburg

Wir Bruder Veit von Gich, oberster Spittler und Komtur zu Brandenburg, des Ordens der Brüder des Hospitals S. Maria des deutschen Hauses zu Jerusalem, tun kund und bekennen öffentlich mit diesem unserem offenen Briefe vor allen und jeglichen, die es sehen, hören oder lesen, daß wir auf Verlangen des ehrwürdigen Herren Heinrich von Richtenberg, unseres Hochmeisters, und auch nach Rat und gutem Willen unseres Ordens ältesten Bruders,
verschreiben, geben und verleihen unserem lieben getreuen Hans Schultz, ihm und seinen rechten Erben und Nachkömmlingen, sechzig Hufen zu Uppalten genannt, im Gebiet Brandenburg und Kammeramt Barten gelegen, zu einem deutschen Dorf zu besitzen an Acker, Wiesen, Weiden, Wäldern, Feldern, Büschen, Brüchen und Sträuchern, binnen gewissen Grenzen, wie sie ihm von unseres Ordens Brüdern sind beweiset, erblich und ewiglich zu Cöllmischen Rechten zu besitzen;
von welchen 60 Hufen der vorgenannte Hans Schultz 6 Hufen soll frei zum Schulzenamt haben, dafür er, seine Erben und Nachkömmlinge uns und unserem Orden verpflichtet sollen sein, zu dienen mit Hengst und Harnisch nach dieses Landes Gewohnheit, zu allen Geschreien und Heerfahrten, gleich anderen Schulzen in unserem Gebiet, auch soll er uns geben auf alle S. Martinstag 1 Scheffel Weizen und 1 Scheffel Korn.
Für die 54 Hufen sollen uns und unserem Orden die Einwohner und Besitzer des oben genannten Dorfes zu Uppalten zinsen alle Jahr jährlich auf Martini des Heiligen Bischofs von der Hufe eine halbe Mark guten Geldes preußisch und 2 Hühner, auch geben wir ihm zehn Jahre frei von Gebung dieses Briefes, also von Martini über zehn Jahre. Dann sollen sie uns und unserem Orden zinsen wie oben geschrieben steht.
Von sonderlichen Gnaden gönnen wir dem oben genannten Schulzen alle kleinen Gerichte binnen des Dorfes Grenzen, ausgenommen große Gerichte, die wir unserer Herrschaft vorbehalten zu richten. Dazu verleihen wir dem Schulzen und Einwohnern des Dorfes freie Fischerei mit Wurfangeln zu Tisches Notdurft im Fluß Staßwien.
Von sonderlichen Gnaden gönnen wir dem oben genannten Schulzen und allen Einwohnern des Dorfes, da sie wollen Beuten machen, daß sie die allein machen in unseren Wäldern soviel sie können und den Honig wollen wir ihnen bezahlen, gleich anderen Beutnern in unserem Gebiet. Was sie von Gartenbienen wollen halten, dieselben sie mit der Herrschaft um die Hälfte halten, und ihr Teil wollen wir ihnen auch bezahlen, gleich anderen in unserem Gebiet.
Wir wollen auch, daß sie ihren Pfarrern sollen gleich uns Recht tun mit Decem und mit Opfern gleich anderen deutschen Dörfern in unserem Gebiet;
auch sollen sie uns geben von der Hufe 3 Scheffel Pflughafer alle Jahr auf Martini, dazu sollen sie uns 14 Tage des Jahres scharwerken, wenn man ihnen das wird geheißen.
Das zu Bekenntnis und ewiger Sicherheit haben wir unseres Amts Siegel anhängen lassen diesem Briefe, der gegeben ist auf unserem Hause Brandenburg, am Freitag nach Martini Episcopi a.d. 1417.
Zeugen dieser Dinge sind die Ehrsamen und Geistlichen, unsere lieben in Gott andächtigen Brüder,
Bruder Conrad Nothdurft, unser Hauskomtur,
Claus Wußau, Pfleger zu Creutzburg,
Herman von Sehestenberg, unser Kochmeister,
Herr Specht von Bubenheim,
Ludwig von Hornheim unseres Ordens,
Johannes Wergenau, unser Schreiber
und viele andere treuwürdige Leute.

Quelle: GStA PK, Signatur: EM 88e, Nr.63, S.94. Die handschriftliche Urkunde (eine Abschrift von 1698) wurde abgeschrieben, mit Anpassung an heutiges Deutsch.

Anmerkungen
(1) Die Ordensburg Brandenburg befand sich am Frischen Haff nahe der Mündung des Flusses Frisching, ca. 20 km entfernt von Königsberg. Ein Markgraf von Brandenburg hatte sie 1266 errichten lassen. Nach 1750 ist sie verfallen und abgetragen worden.
(2) Heinrich von Richtenberg war 1470-1477 Hochmeister des Deutschen Ordens.
(3) Decem bedeutet der zehnte Teil.
(4) Nach Meyhöfer “Die Landgemeinden der Kreises Lötzen” wurde die Dorfverschreibung Upalten am 21. März 1471 gegeben (zitierte Quelle: Ostpreußischer Foliant 15555), im Unterschied zu dem Datum in dieser Urkunde. Das falsche Datum 1417 ist wahrscheinlich auf einen Abschreibefehler zurückzuführen.